§ 1 Name des Vereins und Sitz


1.1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Tempelhof e.V.“
1.2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Der Imkerverein Tempelhof e.V. kann durch Votum seiner Mitglieder entsprechend § 8.3 und 8.5
einer übergeordneten Dachorganisation beitreten oder die Mitgliedschaft wieder beenden. Veränderungen innerhalb einer bestehenden Mitgliedschaft kann der Vorstand ohne Mitgliedervotum beschließen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Imkerverein Tempelhof e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung des Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzes
und des Berliner Naturschutzgesetzes mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Honigbiene in ihrer
natürlichen Umgebung und einer artenreichen Bienenweide
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens / der öffentlichen Gesundheitspflege durch die
Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen bei der Honigbiene
c) die Förderung des Tierschutzes mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Bienen in ihrer natürlichen Vielfalt und Umwelt
d) die Förderung der Tierzucht, insbesondere der Königinnenvermehrung.
e) die Förderung der Aus- und Fortbildung, sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, mit
Schwerpunktsetzung auf die Bienen in ihrer Lebensweise, Vielfalt und Bedeutung für den Mensch und
eine naturnahe Umwelt
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Praktische Umsetzung einer artgerechten und zeitgemäßen Bienenhaltung und –vermehrung mit dem
Ziel, durch deren Bestäubung die biologische Vielfalt (Biodiversität) in der Natur und Landschaft Berlins
zu erhalten
b) Bewahrung bzw. Förderung der natürlichen, regionalen Flora und der darin lebenden Bestäuber,
durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wie z.B. durch die Anlage bienenfreundlicher Bepflanzung,
sowie Beratungs- und Schutzmaßnahmen
c) Monitoring meldepflichtiger Tierseuchen, wie z.B. der amerikanischen Faulbrut, sowie Angebote zur
Fortbildung über die Vermeidung und den Umgang mit diesen Krankheiten. Beteiligung an der aktiven
Bekämpfung dieser Krankheiten im Rahmen behördlich angeordneter Sanierungsmaßnahmen.
d) Beschaffung und Bereitstellung vom Mitteln zur Bewahrung der Bienengesundheit z.B. durch die Organisation von Sammelbestellungen von veterinärmedizinischen Präparaten und der Einrichtung einer
Tierseuchenkasse
e) Aktive Förderung in der Zucht durch die Bereitstellung von Zuchtköniginnen im Verein aus Zuchtprogrammen. Weitergabe der Eigenschaften dieser Königinnen durch Zuchtstoff z.B. bei Umlarvterminen
f) Erfahrungsaustausch über das Leben der Bienen, Haltungsformen und Ihren Nutzen in der Natur auf
öffentlichen Mitgliedertreffen. Angebot von Aus – und Fortbildungsveranstaltungen z.B. über Fachvorträge für Vereinsmitglieder, die interessierte Öffentlichkeit und Lernangebote für Jung und Nachwuchsimker.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Imkerverein Tempelhof e.V., Satzung Seite 2
2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sollen einem Mitglied wegen besonderer Leistungen, die er für den Verein erbringt, eine Vergütung zukommen, entscheidet darüber der Vorstand. Die
Vergütung wird im jährlichen Finanzbericht ausgewiesen.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Berlin e.V., Wollankstraße 4
13187 Berlin, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
2.7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität im Rahmen des Grundgesetzes. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und sexueller Toleranz.


§ 3 Mitglieder


3.1. Mitglieder des Vereins sind:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Mitglieder mit Funktion
    3.2. Ordentliche Mitglieder sind geschäftsfähige Mitglieder über 18 Jahre
  • Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Fördermitglieder sind solche, die nicht aktiv eine Bienenhaltung betreiben.
  • Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
  • Mitglieder mit Funktion sind solche, die eine Funktion im Verein innehaben (Vorstand, Schriftführer,
    Kassenwart, sonstige Funktionen)
    3.3. Alle Mitglieder, außer den Jugendlichen unter 16 Jahren, haben das aktive und passive Wahlrecht.
    Im Übrigen haben sie mit dem vollendeten 16. Lebensjahr volles Stimmrecht


§ 4 Mitgliedschaft


4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, sowie
beschränkt geschäftsfähige Bewerber mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4.2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nach Aufforderung zahlt
der Antragsteller den Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskonto ein. Abschließend wird der Antragsteller
durch die schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft in den Verein aufgenommen. Eine Ablehnung ist
dem Bewerber innerhalb von drei Wochen nach dem Beschluss schriftlich mitzuteilen.
4.3. Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet jedes Mitglied, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und eventuell im Verein bestehenden Regeln und Ordnungen zu entsprechen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


5.1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod des Mitglieds
d) Löschung des Vereins
e) bei juristischen Mitgliedern durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Unternehmen) oder durch Auflösung / Löschung (Verein)
5.2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Dem Verein gehörende Gegenstände sind zurückzugeben. Verpflichtungen aus der früheren Mitgliedschaft bleiben unberührt. Ein
Anspruch auf vollständige oder Teilweise Erstattung / Auszahlung von zuvor geleisteten Spenden / Mitgliedsbeiträgen oder Zuwendungen besteht nicht.
5.3. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und ist schriftlich dem Vorstand mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
5.4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand wegen Zahlungsrückstandes – siehe Regelungen in 6.2 und 6.3
aus dem Verein ausgeschlossen werden
5.5 Ein Mitglied kann durch Antrag an die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
c) wegen Aktivitäten und Mitgliedschaften in Organisationen die den unter 2.5 formulierten Grundsätzen und den geltenden Gesetzen entgegenstehen.
Bei einem Antrag auf Ausschluss muss die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gestimmt haben. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit der
Anhörung im Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu gewähren. Dem ausgeschlossenen Mitglied
sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Beiträge


6.1. Zur Deckung der Ausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Vereinsbeiträge regelt
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
6.2. Der Jahresbeitrag des Folgejahres ist im Voraus zu bezahlen.
6.3. Ist der Jahresbeitrag des Folgejahres nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auf dem
Konto des Vereins oder beim Kassierer eingegangen, befindet sich das betreffende Mitglied im Verzug
und kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mahnkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.
6.4. Stundung oder Erlass von Beiträgen sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
6.5.Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt werden. Diese Freistellung muss durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
6.6. Die Mitgliederversammlung legt einen Sonderbeitrag für Fördermitglieder fest.


§ 7 Organe des Vereins

7.1. Organe des Imkervereins Tempelhof e. V. sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

7.2. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Organe geregelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
8.2. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens drei
Wochen vor der Abhaltung schriftlich bekannt zu geben.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8.4 Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung sind
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.
8.5 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Erhält bei einer Kandidatenwahl mit mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als ½ der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, welche die meisten Stimmen erhalten hatten.
8.6 Bei Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
ansonsten ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann unabhängig
von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Satzungsänderungen können nur
mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
8.7 Wahlen müssen auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds mittels Stimmzettel und
geheim erfolgen.
Blockwahl ist zulässig


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung, Auflösung


9.1. Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu
beschließen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen
eine solche schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages
mit Angabe der Tagesordnung schriftlich an die letzte bekannt gemachte Postanschrift einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung hat nach Bekanntgabe innerhalb von frühestens zwei und spätestens vier Wochen stattzufinden.
9.2. Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu
der alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung
muss zum Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses über die Verteilung des Vereinsvermögens gemäß § 2.4 dieser Satzung in derselben Auflösungsversammlung entschieden werden.


§10 Vorstand


10.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassierer

Schriftführer
10.2 Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
10.3 Dem geschäftsführenden Vorstand sind folgende Aufgaben zugewiesen:

Verwaltung des Vereins und seines Vermögens im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Erstellung des Geschäftsberichtes zur Mitgliederversammlung (bei Gemeinnützigkeit)

Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereins

Benennung der Delegierten für den Imkerverband Berlin und Obleuten
10.4 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
10.5 Die weitere Reglung der Arbeit des geschäftsführenden Vorstands kann in einer Geschäftsordnung
erfolgen.
10.6 Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen durchzuführen.
10.7 Der Vorstand fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind,
hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
10.8 Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung
kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a EStg. Für die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beschließen.
Imkerverein Tempelhof e.V., Satzung Seite 5


§ 11 Kassenprüfer


11.1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
Stellen sich nicht genug Kandidaten zur Wahl bzw. werden nicht genug Kassenprüfer gewählt, steht dem
Vorstand das Recht zur Berufung einer unabhängigen Person zu.
11.2. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
11.3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse, die Kassen- und Buchführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu geben.
11.4. Der Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes ist nach der Berichterstattung über
die Kassenprüfung von den Kassenprüfern zu stellen.


§ 12 Ehrungen


12.1. Der geschäftsführende Vorstand kann als besondere Anerkennung Ehrungen aussprechen. Der
Beschluss muss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erfolgen. Ersatzhalber kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Ehrungen aussprechen.
12.2. Die ausgesprochenen Ehrungen und Auszeichnungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
12.3. Als besondere Ehrung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.